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 § 34 GewO – Vermittlung von Immobilien und Darlehen zum Schutz der Kunden und zur Erlaubniserfüllung

Die Vermittlung von Kapitalanlagegeschäften ist eine verantwortungsvolle Tätigkeit, die nur von Personen oder Unternehmen ausgeübt werden darf, die über die erforderliche Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO) verfügen. Diese Erlaubnis stellt sicher, dass die Vermittler die notwendigen fachlichen Qualifikationen besitzen und die gesetzlichen Vorgaben einhalten, um die Interessen der Kunden bestmöglich zu schützen.

Durch die Einhaltung der Erlaubnispflicht wird gewährleistet, dass Kunden nur mit qualifizierten Vermittlern in Kontakt treten, die transparent und vertrauenswürdig beraten. Dies trägt dazu bei, das Risiko von Fehlberatungen oder Betrugsversuchen zu minimieren und die Sicherheit der Kunden bei der Vermittlung von Kapitalanlagegeschäften zu erhöhen.

Unternehmen und Vermittler, die ohne die erforderliche Erlaubnis tätig sind, handeln rechtswidrig und können strafrechtlich verfolgt werden. Daher ist es für alle Beteiligten essenziell, die gesetzlichen Vorgaben zu beachten und nur mit einer gültigen Erlaubnis am Markt aufzutreten.

Kurz gesagt: Die Erlaubnispflicht nach § 34f GewO dient dem Schutz der Kunden und sorgt dafür, dass nur qualifizierte Vermittler Kapitalanlagegeschäfte vermitteln dürfen.


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